Satzung

SATZUNG DER
INITIATIVGRUPPE GRIECHISCHE KULTUR
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND e. V.

ΠΟΛΙΤΙΣΤΙΚΉ ΟΜΆΔΑ ΠΡΩΤΟΒΟΥΛΊΑΣ

STAND – JUNI 2016

§1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Initiativgruppe Griechische Kultur in der Bundesrepublik Deutschland
Πολιτιστική Ομάδα Πρωτοβουλίας

Der Verein hat seinen Sitz in Köln am Rhein

§ 2
Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er will im Sinne des Völkerverständigungsgedan- kens tätig sein.

(1) Dies soll erreicht werden durch

a) die Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Thessaloniki

b) die Förderung eines besseren Verständnisses zwischen Deutschen und Griechen. Grundlage hierzu ist die Verbreitung der zeitgenössischen Kultur Griechenlands in der Bundesrepublik Deutschland und die Verbreitung der zeitgenössischen Kultur Deutschlands, insbesondere Kölns, in Griechenland.

c) die Förderung der Jugendhilfe

(2) Dies geschieht in drei Zielrichtungen:

a) Der Verein fördert das Verständnis der griechischen Kultur in der Bundesrepublik Deutschland.
b) Der Verein fördert, bewahrt und entwickelt die kulturelle Identität der in der Bundesre- publik lebenden Griechen, insbesondere der jüngeren Generationen. Die griechische Kultur soll dabei als Teil der kulturellen und sozialen Entwicklung Griechenlands inner- halb eines modernen Europas dargestellt und vermittelt werden.
c) Der Verein organisiert und fördert Austausch zwischen Deutschland und Griechenland auf dem Gebiet der Kultur und der Jugendhilfe. Ein Schwerpunkt ist dabei der Austausch zwischen Köln und Thessaloniki.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. eigene Aktivitäten, wie Aufführungen von modernen griechischen Theaterstücken in deutscher Sprache, Filmvorführungen, Ausstellungen, Konzerte, Vorträge, Lesungen, Jugendarbeit und Internetauftritte.
b. die Durchführung bzw. Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen deutscher und/oder griechischer privater oder öffentlicher Träger, soweit es sich um steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften des privaten Rechts oder um inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt;
c. Anregung, Unterstützung und Beratung von Buch- und Zeitschriftenverlagen und Bibliotheken zur Herausgabe und zur öffentlichen Präsentation neugriechischer Literatur in zuverlässiger deutscher Übersetzung;
d. Förderung und Koordination von Gruppen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen.
e. Der Verein ist überparteilich und weder wirtschaftlich noch konfessionell gebunden.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 51 Abgabenordnung.
(5) Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Jede geschäftsfähige natürliche Person sowie jede Personengesellschaft und jede juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennt und zu unterstützen bereit sowie imstande ist. Die natürlichen Personen sollen in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, die von mindestens zwei Mitgliedern unterstützt werden muss. Der Vorstand kann binnen einer Frist von vier Monaten den Beitritt zurückweisen. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung mit Monatsfrist zum Ende des Kalenderjahres beendet werden.
(3) Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschluss erfolgt auch bei Vorlage eines sonstigen wichtigen Grundes, wie bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Vorstandsmitglieder. Gegen den Beschluss ist binnen zwei Monaten nach Zugang der Ausschlussmitteilung Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.

§ 4
Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

Soweit in der Satzung nichts Anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse der Organe mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweils leitenden Vorsitzers.

§ 5
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Wahl und Einsetzung des Vorstands und zweier Kassenprüfer
b. Entgegennahme des Jahresberichts, des Haushaltsplanes und des Berichts der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstands
d. Festsetzung des Jahresbeitrags
e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
g. Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 6
Pflichten der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens zweiwöchiger Frist schriftlich einzuberufen. In der Einladung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. Auf Antrag ist in der Mitgliederversammlung über die Tagesordnung abzustimmen.
(3) Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle zu Händen des Vorsitzers schriftlich eingereicht werden. Über die Behandlung verspäteter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung stimmt offen ab. Abweichungen kann die Mitgliederversammlung beschließen.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Anträge zu diesen Beschlüssen müssen den Mitgliedern 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gemacht werden. Ist diese Frist nicht gewahrt, kann nur die nächste Mitgliederversammlung dar- über entscheiden. Sie ist unverzüglich durch den Vorsitzer unter Wahrung der Fristen einzuberufen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Schriftführer und dem Vorsitzer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzer, einem stellvertretenden Vorsitzer, einem Schriftfüh- rer, einem Schatzmeister und einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand wird in zwei getrennten Wahlgängen (Wahl des Vorsitzers, Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder) von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Nachwahlen in den Vorstand gelten für den Rest der Amtszeit.

§ 8
Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse durch. Er plant, berät und koordiniert die einzelnen Aktivitäten des Vereins und legt der Mitgliederversammlung ein Programm vor.
(2) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzer, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzer, mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzer und der stellvertretende Vorsitzer. Alle sind alleinvertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich.
(5) Der Vorsitzer leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

§ 9
Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10
Publikation

Der Vorstand soll in Form geeigneter Publikationen (z. B. Mitteilungsblatt, Newsletter) die Mitglieder über die Aktivitäten des Vereins fortlaufend unterrichten.

§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12
Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Zuwendungen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung neugriechischer Kunst und Kultur in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins.