SATZUNG DER
INITIATIVGRUPPE GRIECHISCHE KULTUR
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND e. V.
ΠΟΛΙΤΙΣΤΙΚΉ ΟΜΆΔΑ ΠΡΩΤΟΒΟΥΛΊΑΣ
STAND – JUNI 2016
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Initiativgruppe Griechische Kultur in der Bundesrepublik Deutschland
Πολιτιστική Ομάδα Πρωτοβουλίας
Der Verein hat seinen Sitz in Köln am Rhein
§ 2
Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er will im Sinne des Völkerverständigungsgedan- kens tätig sein.
(1) Dies soll erreicht werden durch
a) die Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Thessaloniki
b) die Förderung eines besseren Verständnisses zwischen Deutschen und Griechen. Grundlage hierzu ist die Verbreitung der zeitgenössischen Kultur Griechenlands in der Bundesrepublik Deutschland und die Verbreitung der zeitgenössischen Kultur Deutschlands, insbesondere Kölns, in Griechenland.
c) die Förderung der Jugendhilfe
(2) Dies geschieht in drei Zielrichtungen:
a) Der Verein fördert das Verständnis der griechischen Kultur in der Bundesrepublik Deutschland.
b) Der Verein fördert, bewahrt und entwickelt die kulturelle Identität
der in der Bundesre- publik lebenden Griechen, insbesondere der jüngeren
Generationen. Die griechische Kultur soll dabei als Teil der
kulturellen und sozialen Entwicklung Griechenlands inner- halb eines
modernen Europas dargestellt und vermittelt werden.
c) Der Verein organisiert und fördert Austausch zwischen Deutschland und
Griechenland auf dem Gebiet der Kultur und der Jugendhilfe. Ein
Schwerpunkt ist dabei der Austausch zwischen Köln und Thessaloniki.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. eigene
Aktivitäten, wie Aufführungen von modernen griechischen Theaterstücken
in deutscher Sprache, Filmvorführungen, Ausstellungen, Konzerte,
Vorträge, Lesungen, Jugendarbeit und Internetauftritte.
b. die Durchführung bzw. Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen
deutscher und/oder griechischer privater oder öffentlicher Träger,
soweit es sich um steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften des
privaten Rechts oder um inländische Körperschaften des öffentlichen
Rechts handelt;
c. Anregung, Unterstützung und Beratung von Buch- und
Zeitschriftenverlagen und Bibliotheken zur Herausgabe und zur
öffentlichen Präsentation neugriechischer Literatur in zuverlässiger
deutscher Übersetzung;
d. Förderung und Koordination von Gruppen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen.
e. Der Verein ist überparteilich und weder wirtschaftlich noch konfessionell gebunden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 51 Abgabenordnung.
(5) Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Jede geschäftsfähige natürliche
Person sowie jede Personengesellschaft und jede juristische Person kann
Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennt
und zu unterstützen bereit sowie imstande ist. Die natürlichen Personen
sollen in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche
Beitrittserklärung, die von mindestens zwei Mitgliedern unterstützt
werden muss. Der Vorstand kann binnen einer Frist von vier Monaten den
Beitritt zurückweisen. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche
Kündigung mit Monatsfrist zum Ende des Kalenderjahres beendet werden.
(3) Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, können
durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschluss
erfolgt auch bei Vorlage eines sonstigen wichtigen Grundes, wie bei
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln aller Vorstandsmitglieder. Gegen den Beschluss ist
binnen zwei Monaten nach Zugang der Ausschlussmitteilung Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig, die über den Ausschluss endgültig
entscheidet.
§ 4
Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Soweit in der Satzung nichts Anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse der Organe mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweils leitenden Vorsitzers.
§ 5
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahl und Einsetzung des Vorstands und zweier Kassenprüfer
b. Entgegennahme des Jahresberichts, des Haushaltsplanes und des Berichts der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstands
d. Festsetzung des Jahresbeitrags
e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
g. Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 6
Pflichten der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand muss
die Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder
dies schriftlich verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens zweiwöchiger Frist
schriftlich einzuberufen. In der Einladung muss die Tagesordnung
mitgeteilt werden. Auf Antrag ist in der Mitgliederversammlung über die
Tagesordnung abzustimmen.
(3) Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen
mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle zu Händen des Vorsitzers schriftlich eingereicht werden.
Über die Behandlung verspäteter Anträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine
Stimme. Die Mitgliederversammlung stimmt offen ab. Abweichungen kann die
Mitgliederversammlung beschließen.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder. Anträge zu diesen Beschlüssen müssen den Mitgliedern 48
Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gemacht
werden. Ist diese Frist nicht gewahrt, kann nur die nächste
Mitgliederversammlung dar- über entscheiden. Sie ist unverzüglich durch
den Vorsitzer unter Wahrung der Fristen einzuberufen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich
niederzulegen und von dem Schriftführer und dem Vorsitzer der
Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzer, einem stellvertretenden Vorsitzer, einem Schriftfüh- rer,
einem Schatzmeister und einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand wird in zwei getrennten Wahlgängen (Wahl des
Vorsitzers, Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder) von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Nachwahlen in den Vorstand gelten für den Rest der Amtszeit.
§ 8
Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand
führt die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse durch. Er plant, berät und
koordiniert die einzelnen Aktivitäten des Vereins und legt der
Mitgliederversammlung ein Programm vor.
(2) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom
Vorsitzer, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzer, mit
einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzer und der stellvertretende Vorsitzer. Alle sind alleinvertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich.
(5) Der Vorsitzer leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
§ 9
Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10
Publikation
Der Vorstand soll in Form geeigneter Publikationen (z. B. Mitteilungsblatt, Newsletter) die Mitglieder über die Aktivitäten des Vereins fortlaufend unterrichten.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Zuwendungen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung neugriechischer Kunst und Kultur in
der Bundesrepublik Deutschland gemäß den gemeinnützigen Bestrebungen des
Vereins.